- Einsatzmöglichkeiten
Begleiteter Umgang kann sinnvoll sein, wenn
- die Kontaktanbahnung moderiert werden muss
- die Übergabe des Kindes vom Sorgeberechtigten/-verpflichteten zu übernehmen und zu begleiten ist
- zum Schutz des Kindes vor körperlicher oder seelischer Gefährdung
- die Gefahr der Kindesentführung besteht
- eine Rückführung des Kindes aus einer Pflegefamilie oder einer stationären Unterbringung beabsichtigt ist
- eine psychische Erkrankung der Umgangsberechtigten/-verpflichteten vorliegt
- Ziele
Begleiteter Umgang dient als unterstützende, durch Beratung flankierte pädagogische Maßnahme der Ausübung des Umgangrechts, mit dem Ziel, die Umgangsgestaltung sobald wie möglich zu normalisieren.
Ziele insbesondere sind:
Förderung des Kindeswohls, Stärkung des Kindes
Vermeidung von Kontakt- und Beziehungsabbrüchen zwischen Kind und Umgangsberechtigen/ -verpflichteten
Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der sozialen Kontakte und emotionalen Bindungen zwischen den Beteiligten
Sensibilisierung der Umgangsberechtigen/ -verpflichteten für die Belange und Bedürfnisse des Kindes
Entwicklung eines konstruktiven Dialogs
Erarbeitung eines einvernehmlichen Konzeptes zur Verselbständigung des Umgangs
- Zugangswege
über das Jugendamt
über das Familiengericht
Selbstanmelder über das Jugendamt
- Personelle Voraussetzungen
Umgangsbegleitung wird geleistet durch festangestellte Dipl. Psycholog_innen oder Dipl. Sozialpädagog_innen, mit Berufserfahrung in sozialpädagogischen Handlungsfeldern. Professionalität, Selbstreflexion, wöchentliche Teamsitzungen, Supervision und interne und externe Fort- und Weiterbildung sind selbstverständlicher Teil der Arbeit.
- Räumliche Vorrausetzungen
Der Träger stellt geeignete Räumlichkeiten mit alters- und kindgemäßen Beschäftigungsmöglichkeiten für den betreuten Umgang zur Verfügung.